§ 4 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Ein Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, die Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gegeben sind und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

(2) Förderungen dürfen gemäß § 2 Abs. 2 K-LWG nur gewährt werden, wenn

a)

sie im Einklang mit den Zielsetzungen der Raumordnung und unter Bedachtnahme auf den agrarischen Leitplan (§ 7 K-LWG) erfolgen,

b)

die in den Förderungsrichtlinien festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind und

c)

die zu fördernden Maßnahmen den Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Gemäß § 2 Abs. 4 K-LWG sind die Art und das Ausmaß der Förderung so zu wählen, dass bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.

(4) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall mit zu berücksichtigen und das im III. Teil festgelegte maximale Förderungsausmaß darf nicht überschritten werden.

(5) Ein Förderungsantrag kann abgelehnt werden, wenn der Förderungswerber bereits bei anderen Förderungsprojekten gegen wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hat, die innerhalb der letzten fünf Jahre eine Rückforderung gemäß § 20 zur Folge hatte.

(6) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, wird keine Einzelbeihilfe gewährt.

(7) Investitionsbeihilfen sind nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen. Ferner haben diese Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen. Sofern die Investitionen dazu dienen, neu eingeführte Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen, können Beihilfen zur Umsetzung dieser Anforderungen gewährt werden.

(8) Für Investitionen, die auf eine Steigerung der Produktion von Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, werden keine Beihilfen gewährt. Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten ist im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Art der Investitionen und die bestehenden und zu erwartenden Kapazitäten auf jeweils geeigneter Ebene zu bewerten. Weiters dürfen für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine Beihilfen gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für diese Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen.

(9) Bei Vorhaben, welche den Regeln für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft unterliegen, gilt das Datum der Antragstellung als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten.

(10) Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben darf die in nationalen Förderungsrichtlinien auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben festgesetzten Höchstbeträge für Investitionsbeihilfen nicht überschreiten.

(11) Als benachteiligtes Gebiet im Sinne dieser Richtlinie gilt jenes Gebiet, welches gemäß der Richtlinie 95/212/EG des Rates vom 29. Mai 1995 über das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG, ABl Nr. L 137 vom 21. 6. 1995, S 1, in der Fassung der Entscheidung 98/15/EG der Kommission vom§ 4 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Dezember 1997 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 in Österreich benachteiligten Gebiete, ABl Nr. L 6 vom 10. 1. 1998, S 27, als solches festgelegt ist.

(12) Beihilfen sind ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu gewähren, außer die Bestimmungen im III. Teil dieser Richtlinie sehen andere Beihilfenempfänger vor. Als KMU im Sinne dieser Richtlinie gelten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens € 43 Mio. beläuft.

(13) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen, außer die Bestimmungen im III. Teil dieser Richtlinie sehen andere Beihilfenempfänger vor.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Ein Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist, die Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gegeben sind und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

(2) Förderungen dürfen gemäß § 2 Abs. 2 K-LWG nur gewährt werden, wenn

a)

sie im Einklang mit den Zielsetzungen der Raumordnung und unter Bedachtnahme auf den agrarischen Leitplan (§ 7 K-LWG) erfolgen,

b)

die in den Förderungsrichtlinien festgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind und

c)

die zu fördernden Maßnahmen den Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Gemäß § 2 Abs. 4 K-LWG sind die Art und das Ausmaß der Förderung so zu wählen, dass bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.

(4) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall mit zu berücksichtigen und das im III. Teil festgelegte maximale Förderungsausmaß darf nicht überschritten werden.

(5) Ein Förderungsantrag kann abgelehnt werden, wenn der Förderungswerber bereits bei anderen Förderungsprojekten gegen wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hat, die innerhalb der letzten fünf Jahre eine Rückforderung gemäß § 20 zur Folge hatte.

(6) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, wird keine Einzelbeihilfe gewährt.

(7) Investitionsbeihilfen sind nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen. Ferner haben diese Betriebe die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen. Sofern die Investitionen dazu dienen, neu eingeführte Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen, können Beihilfen zur Umsetzung dieser Anforderungen gewährt werden.

(8) Für Investitionen, die auf eine Steigerung der Produktion von Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, werden keine Beihilfen gewährt. Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten ist im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Art der Investitionen und die bestehenden und zu erwartenden Kapazitäten auf jeweils geeigneter Ebene zu bewerten. Weiters dürfen für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse keine Beihilfen gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für diese Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen.

(9) Bei Vorhaben, welche den Regeln für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft unterliegen, gilt das Datum der Antragstellung als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten.

(10) Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben darf die in nationalen Förderungsrichtlinien auf Grund EU-rechtlicher Vorgaben festgesetzten Höchstbeträge für Investitionsbeihilfen nicht überschreiten.

(11) Als benachteiligtes Gebiet im Sinne dieser Richtlinie gilt jenes Gebiet, welches gemäß der Richtlinie 95/212/EG des Rates vom 29. Mai 1995 über das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG, ABl Nr. L 137 vom 21. 6. 1995, S 1, in der Fassung der Entscheidung 98/15/EG der Kommission vom§ 4 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Dezember 1997 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 in Österreich benachteiligten Gebiete, ABl Nr. L 6 vom 10. 1. 1998, S 27, als solches festgelegt ist.

(12) Beihilfen sind ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu gewähren, außer die Bestimmungen im III. Teil dieser Richtlinie sehen andere Beihilfenempfänger vor. Als KMU im Sinne dieser Richtlinie gelten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens € 50 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens € 43 Mio. beläuft.

(13) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen, außer die Bestimmungen im III. Teil dieser Richtlinie sehen andere Beihilfenempfänger vor.

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