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(2) Die Erlassung einer Haus- oder Platzordnung bedarf der vorherigen Genehmigung des Magistrates. Zum Zwecke der Genehmigung sind die anzubringenden Exemplare der Haus- oder Platzordnung sowie eine für die Behörde bestimmte Gleichschrift einzureichen. Der Magistrat hat die Haus- oder Platzordnung zu genehmigen, wenn sie den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht und die darin enthaltenen Bestimmungen nicht mit geltenden gesetzlichen oder bescheidmäßigen Vorschriften in Widerspruch stehen und zu keiner Gefährdung der Besucher führen.
(3) Ist der Anschlag eines Fassungsraum- oder Übersichtsplanes gesetzlich vorgesehen oder bescheidmäßig bedungen oder wird ein solcher Hinweis an das Publikum ohne eine derartige Verpflichtung angebracht, so bedarf er der vorherigen Genehmigung des Magistrates. Zum Zwecke der Genehmigung sind die anzuschlagenden Exemplare des Planes sowie eine für die Behörde bestimmte Planparie einzureichen. Der Magistrat hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Plan den tatsächlichen und den durch gesetzliche und bescheidmäßige Bestimmungen erforderlichen Verhältnissen entspricht und wenn er maßstabgerecht ist und eine für die Orientierung des Publikums ausreichend genaue Darstellung enthält.
(4) Die genehmigte Haus- oder Platzordnung ist allen in der Veranstaltungsstätte Be-schäftigten zur Kenntnis zu bringen und muß an geeigneten Stellen für alle Veranstaltungsteilnehmer deutlich sichtbar angeschlagen sein. Personen (Besucher, Darsteller usw.), die sich der genehmigten und angeschlagenen Haus- oder Platzordnung nicht unterwerfen, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.
(2) Die Erlassung einer Haus- oder Platzordnung bedarf der vorherigen Genehmigung des Magistrates. Zum Zwecke der Genehmigung sind die anzubringenden Exemplare der Haus- oder Platzordnung sowie eine für die Behörde bestimmte Gleichschrift einzureichen. Der Magistrat hat die Haus- oder Platzordnung zu genehmigen, wenn sie den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht und die darin enthaltenen Bestimmungen nicht mit geltenden gesetzlichen oder bescheidmäßigen Vorschriften in Widerspruch stehen und zu keiner Gefährdung der Besucher führen.
(3) Ist der Anschlag eines Fassungsraum- oder Übersichtsplanes gesetzlich vorgesehen oder bescheidmäßig bedungen oder wird ein solcher Hinweis an das Publikum ohne eine derartige Verpflichtung angebracht, so bedarf er der vorherigen Genehmigung des Magistrates. Zum Zwecke der Genehmigung sind die anzuschlagenden Exemplare des Planes sowie eine für die Behörde bestimmte Planparie einzureichen. Der Magistrat hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Plan den tatsächlichen und den durch gesetzliche und bescheidmäßige Bestimmungen erforderlichen Verhältnissen entspricht und wenn er maßstabgerecht ist und eine für die Orientierung des Publikums ausreichend genaue Darstellung enthält.
(4) Die genehmigte Haus- oder Platzordnung ist allen in der Veranstaltungsstätte Be-schäftigten zur Kenntnis zu bringen und muß an geeigneten Stellen für alle Veranstaltungsteilnehmer deutlich sichtbar angeschlagen sein. Personen (Besucher, Darsteller usw.), die sich der genehmigten und angeschlagenen Haus- oder Platzordnung nicht unterwerfen, dürfen sich in der Veranstaltungsstätte nicht aufhalten.