Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
(1) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den Dienstnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen und zum Kühlen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehenOö. In Betrieben mit Betriebsgebäuden, in denen regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen leicht erreichbare, geeignete und entsprechend eingerichtete Räume (Aufenthaltsräume) zur Verfügung stehenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Für jene Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind leicht erreichbare und geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
|
| |||||||||
|
|
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
(1) Für den Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen den Dienstnehmern zumindest entsprechende freie Plätze mit einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tischen für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen und zum Kühlen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stehenOö. In Betrieben mit Betriebsgebäuden, in denen regelmäßig mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, müssen für den Aufenthalt während der Arbeitspausen leicht erreichbare, geeignete und entsprechend eingerichtete Räume (Aufenthaltsräume) zur Verfügung stehenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Für jene Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind leicht erreichbare und geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
|
| |||||||||
|
|
(Anm: LGBl. Nr. 101/1999)