§ 5 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie kann durch Beihilfen aus Landesmitteln an Förderungswerber für Investitionen, Personal§ 5 K- und Sachaufwand erfolgenLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Weiters kann eine Förderung durch kostenlose Beratung und Projekterstellung erfolgen.

(2) Eine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Zuweisung eines wirtschaftlichen Vorteils,

b)

an einen Unternehmer,

c)

Transfer staatlicher Mittel,

d)

Selektivität des Vorteils,

sofern sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Eine Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie kann durch Beihilfen aus Landesmitteln an Förderungswerber für Investitionen, Personal§ 5 K- und Sachaufwand erfolgenLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Weiters kann eine Förderung durch kostenlose Beratung und Projekterstellung erfolgen.

(2) Eine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Zuweisung eines wirtschaftlichen Vorteils,

b)

an einen Unternehmer,

c)

Transfer staatlicher Mittel,

d)

Selektivität des Vorteils,

sofern sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.

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