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Legende:
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(2) Volltheater mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen müssen unmittelbar mindestens an zwei dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden Straßen liegen. Volltheater mit einem Fassungsraum von mehr als 2 000 Personen müssen in einem freistehende Gebäude untergebracht sein.
(3) Die Ausgänge aus dem Saalparterre dürfen nicht tiefer als einen Meter unter und nicht höher als zwei Meter über den dazugehörigen Ausgängen auf öffentliche Verkehrsflächen oder Höfe liegen.
(4) Für die im Theater beschäftigten Personen sind Ein- und Ausgänge einzurichten, die von den für die Besucher bestimmten Ein- und Ausgängen getrennt sind. Alle Verkehrswege müssen den Theaterbesuchern und den im Theater beschäftigten Personen zur Verfügung stehen und von anderen Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und feuerbeständig ausgestaltet sein.
(2) Volltheater mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen müssen unmittelbar mindestens an zwei dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden Straßen liegen. Volltheater mit einem Fassungsraum von mehr als 2 000 Personen müssen in einem freistehende Gebäude untergebracht sein.
(3) Die Ausgänge aus dem Saalparterre dürfen nicht tiefer als einen Meter unter und nicht höher als zwei Meter über den dazugehörigen Ausgängen auf öffentliche Verkehrsflächen oder Höfe liegen.
(4) Für die im Theater beschäftigten Personen sind Ein- und Ausgänge einzurichten, die von den für die Besucher bestimmten Ein- und Ausgängen getrennt sind. Alle Verkehrswege müssen den Theaterbesuchern und den im Theater beschäftigten Personen zur Verfügung stehen und von anderen Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und feuerbeständig ausgestaltet sein.