§ 36 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Volltheater müssen in einem eigenen Gebäude untergebracht sein und unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden durchgehenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- oder Ausgänge führen§ 36 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen muß sichergestellt sein, daß auf dieser Straße der Abstand des Theatergebäudes von gegenüberliegenden Gebäuden nicht weniger als 15 m betragen kann. Für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge müssen auch auf eine zweite, dem öffentlichen Verkehr dienende Straße führen; führen sie nicht unmittelbar auf die Straße, müssen sie auf Höfe führen, die mit der Straße durch Durchgänge (§ 4 Abs. 3) verbunden sind und eine Breite aufweisen, die der Gesamtbreite der zugehörigen Ausgänge entspricht. Das Bühnenhaus muß unmittelbar an eine dem öffentlichen Verkehr dienende und der Zufahrt offenstehende Straße oder an einen mit einer solchen Straße verbundenen, für die Zufahrt geeigneten Hof angrenzen.

(2) Volltheater mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen müssen unmittelbar mindestens an zwei dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden Straßen liegen. Volltheater mit einem Fassungsraum von mehr als 2 000 Personen müssen in einem freistehende Gebäude untergebracht sein.

(3) Die Ausgänge aus dem Saalparterre dürfen nicht tiefer als einen Meter unter und nicht höher als zwei Meter über den dazugehörigen Ausgängen auf öffentliche Verkehrsflächen oder Höfe liegen.

(4) Für die im Theater beschäftigten Personen sind Ein- und Ausgänge einzurichten, die von den für die Besucher bestimmten Ein- und Ausgängen getrennt sind. Alle Verkehrswege müssen den Theaterbesuchern und den im Theater beschäftigten Personen zur Verfügung stehen und von anderen Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und feuerbeständig ausgestaltet sein.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Volltheater müssen in einem eigenen Gebäude untergebracht sein und unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden durchgehenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- oder Ausgänge führen§ 36 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen muß sichergestellt sein, daß auf dieser Straße der Abstand des Theatergebäudes von gegenüberliegenden Gebäuden nicht weniger als 15 m betragen kann. Für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge müssen auch auf eine zweite, dem öffentlichen Verkehr dienende Straße führen; führen sie nicht unmittelbar auf die Straße, müssen sie auf Höfe führen, die mit der Straße durch Durchgänge (§ 4 Abs. 3) verbunden sind und eine Breite aufweisen, die der Gesamtbreite der zugehörigen Ausgänge entspricht. Das Bühnenhaus muß unmittelbar an eine dem öffentlichen Verkehr dienende und der Zufahrt offenstehende Straße oder an einen mit einer solchen Straße verbundenen, für die Zufahrt geeigneten Hof angrenzen.

(2) Volltheater mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen müssen unmittelbar mindestens an zwei dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden Straßen liegen. Volltheater mit einem Fassungsraum von mehr als 2 000 Personen müssen in einem freistehende Gebäude untergebracht sein.

(3) Die Ausgänge aus dem Saalparterre dürfen nicht tiefer als einen Meter unter und nicht höher als zwei Meter über den dazugehörigen Ausgängen auf öffentliche Verkehrsflächen oder Höfe liegen.

(4) Für die im Theater beschäftigten Personen sind Ein- und Ausgänge einzurichten, die von den für die Besucher bestimmten Ein- und Ausgängen getrennt sind. Alle Verkehrswege müssen den Theaterbesuchern und den im Theater beschäftigten Personen zur Verfügung stehen und von anderen Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und feuerbeständig ausgestaltet sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten