§ 6 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der Förderung ist im III§ 6 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Teil festgelegt. Der auszahlbare Gesamtzuschuss darf die dort festgelegten Förderungsintensitäten nicht übersteigen. Förderungsbeträge unter € 100,-- werden – mit Ausnahme der im III. Teil festgelegten Regelungen – nicht ausbezahlt.

(2) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf in Beihilfebestimmungen der Union festgelegte Höchstbeihilfebeträge und Beihilfesätze sowie auf die in dieser Richtlinie festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind die gesamten Förderungsmittel zu erheben.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Die Höhe der Förderung ist im III§ 6 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Teil festgelegt. Der auszahlbare Gesamtzuschuss darf die dort festgelegten Förderungsintensitäten nicht übersteigen. Förderungsbeträge unter € 100,-- werden – mit Ausnahme der im III. Teil festgelegten Regelungen – nicht ausbezahlt.

(2) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf in Beihilfebestimmungen der Union festgelegte Höchstbeihilfebeträge und Beihilfesätze sowie auf die in dieser Richtlinie festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind die gesamten Förderungsmittel zu erheben.

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