Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf in Beihilfebestimmungen der Union festgelegte Höchstbeihilfebeträge und Beihilfesätze sowie auf die in dieser Richtlinie festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind die gesamten Förderungsmittel zu erheben.
(2) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall bei den öffentlichen Förderungsmitteln im Hinblick auf in Beihilfebestimmungen der Union festgelegte Höchstbeihilfebeträge und Beihilfesätze sowie auf die in dieser Richtlinie festgelegten maximalen Förderintensitäten mit zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind die gesamten Förderungsmittel zu erheben.