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Legende:
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(2) Bemessungsgrundlage für monatlichen Personalaufwand: Ein Zwölftel der Summe aus Jahresgehalt und Dienstgeberbeiträgen (eingeschlossen Beitragszahlungen des Arbeitgebers gemäß § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes). Ist das geförderte Personal nicht ausschließlich für das Vorhaben tätig, sind die Personalkosten entsprechend zu aliquotieren.
(3) Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen oder Rückdeckungsversicherungsprämien für Abfertigungen sowie sonstige personalbezogene Rückstellungen sind im Rahmen dieser Förderung nicht zu berücksichtigen.
(4) Werden Personalkosten für Personen verrechnet, die in mehreren geförderten Projekten mitarbeiten, ist von diesen die gesamte Arbeitszeit projektbezogen zu dokumentieren und darzustellen, aus welchen anderen Förderungsschienen die Personalkosten dieser Personen finanziert werden.
(2) Bemessungsgrundlage für monatlichen Personalaufwand: Ein Zwölftel der Summe aus Jahresgehalt und Dienstgeberbeiträgen (eingeschlossen Beitragszahlungen des Arbeitgebers gemäß § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes). Ist das geförderte Personal nicht ausschließlich für das Vorhaben tätig, sind die Personalkosten entsprechend zu aliquotieren.
(3) Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen oder Rückdeckungsversicherungsprämien für Abfertigungen sowie sonstige personalbezogene Rückstellungen sind im Rahmen dieser Förderung nicht zu berücksichtigen.
(4) Werden Personalkosten für Personen verrechnet, die in mehreren geförderten Projekten mitarbeiten, ist von diesen die gesamte Arbeitszeit projektbezogen zu dokumentieren und darzustellen, aus welchen anderen Förderungsschienen die Personalkosten dieser Personen finanziert werden.