§ 9 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Als Sachaufwand ist der mit der Projektumsetzung verbundene Aufwand ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und abzüglich sämtlicher Nachlässe heranzuziehen. Dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die § 22 Abs. 1 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UstG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist (pauschalierte Betriebe). Nur bei nachweislich nicht vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern (beispielsweise land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer) ist der Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer heranzuziehen.

(2) Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (inkl. der zu ihrer Betriebsfähigkeit erforderlichen Instrumente) werden nur Anschaffungen geringwertiger abnutzbarer Güter gefördert.

(3) Für Reisekostenersätze dürfen die im IV. Teil, 2. Abschnitt des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 –§ 9 K-DRG 1994, LGBlLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Nr. 71/1994, angeführten Sätze nicht überschritten werden.

(4) Öffentliche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs-, Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten, Abschreibungen sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht berücksichtigbar.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Als Sachaufwand ist der mit der Projektumsetzung verbundene Aufwand ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und abzüglich sämtlicher Nachlässe heranzuziehen. Dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die § 22 Abs. 1 und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UstG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist (pauschalierte Betriebe). Nur bei nachweislich nicht vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern (beispielsweise land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer) ist der Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer heranzuziehen.

(2) Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (inkl. der zu ihrer Betriebsfähigkeit erforderlichen Instrumente) werden nur Anschaffungen geringwertiger abnutzbarer Güter gefördert.

(3) Für Reisekostenersätze dürfen die im IV. Teil, 2. Abschnitt des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 –§ 9 K-DRG 1994, LGBlLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Nr. 71/1994, angeführten Sätze nicht überschritten werden.

(4) Öffentliche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs-, Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten, Abschreibungen sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht berücksichtigbar.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten