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(2) Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (inkl. der zu ihrer Betriebsfähigkeit erforderlichen Instrumente) werden nur Anschaffungen geringwertiger abnutzbarer Güter gefördert.
(3) Für Reisekostenersätze dürfen die im IV. Teil, 2. Abschnitt des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 –§ 9 K-DRG 1994, LGBlLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Nr. 71/1994, angeführten Sätze nicht überschritten werden.
(4) Öffentliche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs-, Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten, Abschreibungen sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht berücksichtigbar.
(2) Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (inkl. der zu ihrer Betriebsfähigkeit erforderlichen Instrumente) werden nur Anschaffungen geringwertiger abnutzbarer Güter gefördert.
(3) Für Reisekostenersätze dürfen die im IV. Teil, 2. Abschnitt des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 –§ 9 K-DRG 1994, LGBlLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Nr. 71/1994, angeführten Sätze nicht überschritten werden.
(4) Öffentliche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geldverkehrs-, Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten, Abschreibungen sowie Mitgliedsbeiträge sind nicht berücksichtigbar.