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(2) Die Flure zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß, und zwar nur durch feuerhemmende rauchdichte Türen verbunden sein. Darüber hinaus dürfen zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus nur eine nicht mit Holz oder leicht brennbaren Stoffen verkleidete Bühnenöffnung sowie nur solche Verbindungsöffnungen bestehen, die aus betriebstechnischen Gründen notwendig und in feuerschutztechnischer Hinsicht unbedenklich sind. Die Rohrleitungen, die durch die Proszeniumswand geführt werden müssen, sind nach Zahl und Dimension möglichst gering zu halten und um die Durchgangsöffnungen feuerbeständig abzuschließen; die Rohre selbst müssen unbrennbar sein.
(2) Die Flure zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß, und zwar nur durch feuerhemmende rauchdichte Türen verbunden sein. Darüber hinaus dürfen zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus nur eine nicht mit Holz oder leicht brennbaren Stoffen verkleidete Bühnenöffnung sowie nur solche Verbindungsöffnungen bestehen, die aus betriebstechnischen Gründen notwendig und in feuerschutztechnischer Hinsicht unbedenklich sind. Die Rohrleitungen, die durch die Proszeniumswand geführt werden müssen, sind nach Zahl und Dimension möglichst gering zu halten und um die Durchgangsöffnungen feuerbeständig abzuschließen; die Rohre selbst müssen unbrennbar sein.