§ 39 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Bühnenhaus, welches aus dem Bühnenraum (Hauptbühne, Bühnenerweiterungen samt Seiten- und Hinterbühne, Ober- und Unterbühne) und den zum Bühnenbetrieb gehörigen Räumen (Umkleideräume, Magazine, Kanzleien, Werkstätten) besteht, ist vom Zuschauerhaus, bestehend aus dem Zuschauerraum und den für die Besucher bestimmten Verkehrswegen und Nebenräumen, durch eine Wand zu trennen§ 39 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Diese Trennung ist als durchgehende feuerbeständige Wand (Proszeniumswand) vom Fundament des Theatergebäudes bis 60 cm über dessen Dachfläche und die angrenzenden Gebäudeteile reichend, auszubilden.

(2) Die Flure zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß, und zwar nur durch feuerhemmende rauchdichte Türen verbunden sein. Darüber hinaus dürfen zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus nur eine nicht mit Holz oder leicht brennbaren Stoffen verkleidete Bühnenöffnung sowie nur solche Verbindungsöffnungen bestehen, die aus betriebstechnischen Gründen notwendig und in feuerschutztechnischer Hinsicht unbedenklich sind. Die Rohrleitungen, die durch die Proszeniumswand geführt werden müssen, sind nach Zahl und Dimension möglichst gering zu halten und um die Durchgangsöffnungen feuerbeständig abzuschließen; die Rohre selbst müssen unbrennbar sein.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Das Bühnenhaus, welches aus dem Bühnenraum (Hauptbühne, Bühnenerweiterungen samt Seiten- und Hinterbühne, Ober- und Unterbühne) und den zum Bühnenbetrieb gehörigen Räumen (Umkleideräume, Magazine, Kanzleien, Werkstätten) besteht, ist vom Zuschauerhaus, bestehend aus dem Zuschauerraum und den für die Besucher bestimmten Verkehrswegen und Nebenräumen, durch eine Wand zu trennen§ 39 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Diese Trennung ist als durchgehende feuerbeständige Wand (Proszeniumswand) vom Fundament des Theatergebäudes bis 60 cm über dessen Dachfläche und die angrenzenden Gebäudeteile reichend, auszubilden.

(2) Die Flure zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus dürfen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß, und zwar nur durch feuerhemmende rauchdichte Türen verbunden sein. Darüber hinaus dürfen zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus nur eine nicht mit Holz oder leicht brennbaren Stoffen verkleidete Bühnenöffnung sowie nur solche Verbindungsöffnungen bestehen, die aus betriebstechnischen Gründen notwendig und in feuerschutztechnischer Hinsicht unbedenklich sind. Die Rohrleitungen, die durch die Proszeniumswand geführt werden müssen, sind nach Zahl und Dimension möglichst gering zu halten und um die Durchgangsöffnungen feuerbeständig abzuschließen; die Rohre selbst müssen unbrennbar sein.

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