§ 10 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
Der Förderungswerber muss

1.

sicherstellen, dass eine Investition in die Infrastruktur oder eine produktive Investition während der ab der Letztzahlung beginnenden Nutzungsdauer (Behaltefrist) von 5 Jahren von ihm ordnungsgemäß und den Zielen der jeweiligen Maßnahme entsprechend genutzt und instand gehalten wird;

2.

für einen unbeweglichen Investitionsgegenstand für diese Dauer einen Nachweis über eine zeitgerechte und wertentsprechende Versicherung gegen Elementarschäden (zB Feuer, Sturm, Hagel) vorlegen, soweit eine Versicherung zu erschwinglichen Kosten angeboten wird.

§ 10 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
Der Förderungswerber muss

1.

sicherstellen, dass eine Investition in die Infrastruktur oder eine produktive Investition während der ab der Letztzahlung beginnenden Nutzungsdauer (Behaltefrist) von 5 Jahren von ihm ordnungsgemäß und den Zielen der jeweiligen Maßnahme entsprechend genutzt und instand gehalten wird;

2.

für einen unbeweglichen Investitionsgegenstand für diese Dauer einen Nachweis über eine zeitgerechte und wertentsprechende Versicherung gegen Elementarschäden (zB Feuer, Sturm, Hagel) vorlegen, soweit eine Versicherung zu erschwinglichen Kosten angeboten wird.

§ 10 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

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