§ 12 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Mit der Förderungsabwicklung für die im III§ 12 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Teil angeführten Maßnahmen sind folgende Stellen beauftragt:

a)

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten;

b)

Landarbeiterkammer Kärnten;

c)

Kärntner Landesregierung.

(2) Sofern die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Förderungswerber für solche Maßnahmen ist, die ihr zur Abwicklung übertragen sind, hat für diese Fälle die Kärntner Landesregierung die Aufgabe der Förderungsabwicklung zu besorgen.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Mit der Förderungsabwicklung für die im III§ 12 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Teil angeführten Maßnahmen sind folgende Stellen beauftragt:

a)

Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten;

b)

Landarbeiterkammer Kärnten;

c)

Kärntner Landesregierung.

(2) Sofern die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Förderungswerber für solche Maßnahmen ist, die ihr zur Abwicklung übertragen sind, hat für diese Fälle die Kärntner Landesregierung die Aufgabe der Förderungsabwicklung zu besorgen.

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