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(2) Arbeitsgalerien müssen auf beiden Seiten des Bühnenraumes vorhanden, mindestens 1 m breit und von den Hängestücken mindestens 50 cm entfernt sein. Übereinander liegende Arbeitsgalerien sind durch Stiegen miteinander zu verbinden; die unterste Arbeitsgalerie muß wenigstens an der hinteren Bühnenwand durch Steigleitern von der Hauptbühne zugänglich sein.
(3) Die Arbeitsgalerien sind durch mindestens 60 cm breite Laufbrücken zu verbinden, von denen je eine an der vorderen und an der hinteren Bühnenwand gelegen sein muß. Bewegliche Verbindungsbrücken zu Laufbrücken müssen so eingerichtet sein, daß sie gefahrlos verwendet werden können.
(4) Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,50 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen, standsicheren Geländern auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind. Die Arbeitsgalerien sind im Bereich der Gewichtszüge gegen das Abstürzen von Personen und das Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.
(5) Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen mit gesicherten Zugängen ausgestattet sein. Alle Einrichtungen, die einer Wartung bedürfen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein. Zur Unterbühne muß mindestens beiderseits der Bühnenöffnung eine Stiege führen. Die Unterteilungen der Unterbühne sind durch Stiegen miteinander zu verbinden. Alle begehbaren Einbauten müssen eine lichte unverstellte Durchgangshöhe von mindestens 2 m aufweisen.
(6) Alle Brücken müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die einen ungefährlichen Betrieb der Dekorationszüge gewährleisten. Hängestücke sind an schwer oder nicht brennbaren und nicht leicht schmelzbaren Tragstangen sicher und mindestens zweifach zu befestigen.
(7) Die Konstruktionen und Maschinen müssen aus unbrennbarem Material sein.
(8) Gegengewichtszüge sind zumindest bis zur Arbeitsgalerie mit Ausnahme jener Teile, die zur Betätigung und Bedienung erforderlich sind, zu verkleiden. Alle beweglichen Bodenteile wie Drehscheiben oder Versenkungen müssen in gleicher Höhe so an den Fußboden anschließen, daß ein Einklemmen von Gegenständen oder Personen verhindert wird.
(9) Arbeitsgalerien und Laufbühnen müssen stets gefahrlos begehbar sein und sind von Lagerungen und Verstellungen freizuhalten.
(2) Arbeitsgalerien müssen auf beiden Seiten des Bühnenraumes vorhanden, mindestens 1 m breit und von den Hängestücken mindestens 50 cm entfernt sein. Übereinander liegende Arbeitsgalerien sind durch Stiegen miteinander zu verbinden; die unterste Arbeitsgalerie muß wenigstens an der hinteren Bühnenwand durch Steigleitern von der Hauptbühne zugänglich sein.
(3) Die Arbeitsgalerien sind durch mindestens 60 cm breite Laufbrücken zu verbinden, von denen je eine an der vorderen und an der hinteren Bühnenwand gelegen sein muß. Bewegliche Verbindungsbrücken zu Laufbrücken müssen so eingerichtet sein, daß sie gefahrlos verwendet werden können.
(4) Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,50 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen, standsicheren Geländern auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind. Die Arbeitsgalerien sind im Bereich der Gewichtszüge gegen das Abstürzen von Personen und das Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.
(5) Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen mit gesicherten Zugängen ausgestattet sein. Alle Einrichtungen, die einer Wartung bedürfen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein. Zur Unterbühne muß mindestens beiderseits der Bühnenöffnung eine Stiege führen. Die Unterteilungen der Unterbühne sind durch Stiegen miteinander zu verbinden. Alle begehbaren Einbauten müssen eine lichte unverstellte Durchgangshöhe von mindestens 2 m aufweisen.
(6) Alle Brücken müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die einen ungefährlichen Betrieb der Dekorationszüge gewährleisten. Hängestücke sind an schwer oder nicht brennbaren und nicht leicht schmelzbaren Tragstangen sicher und mindestens zweifach zu befestigen.
(7) Die Konstruktionen und Maschinen müssen aus unbrennbarem Material sein.
(8) Gegengewichtszüge sind zumindest bis zur Arbeitsgalerie mit Ausnahme jener Teile, die zur Betätigung und Bedienung erforderlich sind, zu verkleiden. Alle beweglichen Bodenteile wie Drehscheiben oder Versenkungen müssen in gleicher Höhe so an den Fußboden anschließen, daß ein Einklemmen von Gegenständen oder Personen verhindert wird.
(9) Arbeitsgalerien und Laufbühnen müssen stets gefahrlos begehbar sein und sind von Lagerungen und Verstellungen freizuhalten.