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(1) Die von den Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Bergwachtgesetz 1955, LGBl. Nr. 21/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1970 und die von der Landesregierung nach dem Tiroler Bergwachtgesetz 1977, LGBl. Nr. 6/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/1993, bestellten Bergwächter haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Schulungsprogramm zu absolvieren. Die Landesregierung hat den Inhalt des Schulungsprogrammes, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im § 1 genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung des Schulungsprogrammes durch Verordnung näher zu bestimmen. Zur Ausübung des Dienstes gelten diese Bergwächter als ihrer bisherigen Einsatzstelle zugewiesen, es sei denn, ihre bisherige Einsatzstelle ist in der Dienstvorschrift nicht mehr vorgesehen. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bergwächter mit Bescheid einer anderen Einsatzstelle zuzuweisen.
(2) Die von der Tiroler Bergwacht bisher aufgenommenen Anwärter gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als bestellt im Sinne dieses Gesetzes. Hinsichtlich ihrer Einsatzstelle gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe der Tiroler Bergwacht, ausgenommen der erweiterte Landesausschuss, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer als Organe der Tiroler Bergwacht im Amt. Im Übrigen gilt für diese Organe jedoch dieses Gesetz.
(1) Die von den Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Bergwachtgesetz 1955, LGBl. Nr. 21/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1970 und die von der Landesregierung nach dem Tiroler Bergwachtgesetz 1977, LGBl. Nr. 6/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/1993, bestellten Bergwächter haben innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Schulungsprogramm zu absolvieren. Die Landesregierung hat den Inhalt des Schulungsprogrammes, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im § 1 genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung des Schulungsprogrammes durch Verordnung näher zu bestimmen. Zur Ausübung des Dienstes gelten diese Bergwächter als ihrer bisherigen Einsatzstelle zugewiesen, es sei denn, ihre bisherige Einsatzstelle ist in der Dienstvorschrift nicht mehr vorgesehen. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bergwächter mit Bescheid einer anderen Einsatzstelle zuzuweisen.
(2) Die von der Tiroler Bergwacht bisher aufgenommenen Anwärter gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als bestellt im Sinne dieses Gesetzes. Hinsichtlich ihrer Einsatzstelle gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe der Tiroler Bergwacht, ausgenommen der erweiterte Landesausschuss, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer als Organe der Tiroler Bergwacht im Amt. Im Übrigen gilt für diese Organe jedoch dieses Gesetz.