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(2) Die Organe des Amtes der Kärntner Landesregierung, der Förderungsabwicklungsstelle, anderer mit der Abwicklung beauftragter Stellen, des Landesrechnungshofs oder die Organe der EU, im Folgenden Prüforgane genannt, können die Einhaltung aller Bedingungen und Verpflichtungen, insbesondere die Berechtigung zur Inanspruchnahme begehrter oder bereits ausbezahlter Förderungen, überprüfen.
(3) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, den Prüforganen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung Zutritt zu allen Betriebs- und Lagerräumen sowie Betriebsflächen zu gestatten sowie Einblick in die Buchhaltung und in alle Bezug habenden Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förderungswerbers zu gewähren.
(4) Sind dem Förderungswerber förderungsrelevante Unterlagen insofern nicht zugänglich, als sie rechtmäßig bei einem Dritten aufliegen oder aufliegen müssen, hat er sich zu verpflichten, über Aufforderung Vorkehrungen zu treffen, dass sie von dem Prüforgan bei Bedarf eingesehen werden können.
(5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Förderungswerbers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu leisten. Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, die angeführten Kontrollmaßnahmen zuzulassen.
(6) Personen, die im Antrag als Vertretungsbevollmächtigte ausgewiesen sind, gelten in jedem Falle als geeignete und informierte Auskunftspersonen, soweit der Förderungswerber selbst bei der Kontrolle nicht anwesend ist oder nicht Auskunft erteilt.
(7) Die Prüforgane können im Zuge der Prüfung jederzeit die Aushändigung oder Zusendung von Ablichtungen von Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förderungswerbers auf dessen Kosten verlangen.
(8) Die Feststellungen dieser Kontrollen sind vom Prüforgan schriftlich festzuhalten. Das Prüforgan ist nicht befugt, eine Bewertung der Rechtsfolgen zu den Feststellungen vorzunehmen. Der Förderungswerber kann sich auf allfällige Bewertungen des Prüforgans nicht berufen.
(2) Die Organe des Amtes der Kärntner Landesregierung, der Förderungsabwicklungsstelle, anderer mit der Abwicklung beauftragter Stellen, des Landesrechnungshofs oder die Organe der EU, im Folgenden Prüforgane genannt, können die Einhaltung aller Bedingungen und Verpflichtungen, insbesondere die Berechtigung zur Inanspruchnahme begehrter oder bereits ausbezahlter Förderungen, überprüfen.
(3) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, den Prüforganen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung Zutritt zu allen Betriebs- und Lagerräumen sowie Betriebsflächen zu gestatten sowie Einblick in die Buchhaltung und in alle Bezug habenden Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förderungswerbers zu gewähren.
(4) Sind dem Förderungswerber förderungsrelevante Unterlagen insofern nicht zugänglich, als sie rechtmäßig bei einem Dritten aufliegen oder aufliegen müssen, hat er sich zu verpflichten, über Aufforderung Vorkehrungen zu treffen, dass sie von dem Prüforgan bei Bedarf eingesehen werden können.
(5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Förderungswerbers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu leisten. Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, die angeführten Kontrollmaßnahmen zuzulassen.
(6) Personen, die im Antrag als Vertretungsbevollmächtigte ausgewiesen sind, gelten in jedem Falle als geeignete und informierte Auskunftspersonen, soweit der Förderungswerber selbst bei der Kontrolle nicht anwesend ist oder nicht Auskunft erteilt.
(7) Die Prüforgane können im Zuge der Prüfung jederzeit die Aushändigung oder Zusendung von Ablichtungen von Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förderungswerbers auf dessen Kosten verlangen.
(8) Die Feststellungen dieser Kontrollen sind vom Prüforgan schriftlich festzuhalten. Das Prüforgan ist nicht befugt, eine Bewertung der Rechtsfolgen zu den Feststellungen vorzunehmen. Der Förderungswerber kann sich auf allfällige Bewertungen des Prüforgans nicht berufen.