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(2) Alle Verkehrswege müssen den Besuchern der Veranstaltungsstätte und den dort beschäftigten Personen zur Verfügung stehen und von den nicht zum Theater gehörigen Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und feuerbeständig ausgestaltet sein.
(3) Stiegen, die den Zuschauern als Hauptverkehrswege dienen, müssen außerhalb des Zuschauer- oder Bühnenraumes liegen, haben geradarmig, nicht freitragend sowie feuerbeständig zu sein und müssen in einem feuerbeständigen Gehäuse untergebracht sein, welches gegen die Geschosse durch feuerhemmende Türen abgeschlossen ist. Sie müssen ins Freie führende Fenster haben und an der obersten Stelle des Stiegenhauses Rauchabzugsvorrichtungen (Fenster oder Rauchklappen) besitzen, die einen freien Durchgangsquerschnitt von einem Zwanzigstel der Fläche des Stiegenhauses, mindestens jedoch 1 m2 aufweisen und vom vorletzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus bedienbar sein müssen. Die Stufen der als Verkehrswege dienenden Stiegen müssen eine Breite von mindestens 30 cm haben und dürfen nicht höher als 18 cm sein. Die Anhaltestangen dieser Stiegen sind über die Ruheplätze fortlaufend herzustellen.
(4) Die Ausgangstüren des Zuschauerraumes müssen unbeschadet der allenfalls eine größere Breite erforderlich machenden Bestimmmungen des § 5 Abs. 3 mindestens 1,40 m breit sein; die Türflügel müssen sich bei vollständigem Öffnen selbsttätig feststellen.
(5) Stiegen, die nicht als Verkehrswege der Zuschauer bestimmt sind (z. B. Keller- und Bodenstiegen), sind gegen die Verkehrswege der Zuschauer abzuschließen.
(2) Alle Verkehrswege müssen den Besuchern der Veranstaltungsstätte und den dort beschäftigten Personen zur Verfügung stehen und von den nicht zum Theater gehörigen Gebäudeteilen bis ins Freie baulich zur Gänze getrennt und feuerbeständig ausgestaltet sein.
(3) Stiegen, die den Zuschauern als Hauptverkehrswege dienen, müssen außerhalb des Zuschauer- oder Bühnenraumes liegen, haben geradarmig, nicht freitragend sowie feuerbeständig zu sein und müssen in einem feuerbeständigen Gehäuse untergebracht sein, welches gegen die Geschosse durch feuerhemmende Türen abgeschlossen ist. Sie müssen ins Freie führende Fenster haben und an der obersten Stelle des Stiegenhauses Rauchabzugsvorrichtungen (Fenster oder Rauchklappen) besitzen, die einen freien Durchgangsquerschnitt von einem Zwanzigstel der Fläche des Stiegenhauses, mindestens jedoch 1 m2 aufweisen und vom vorletzten Stiegenabsatz und vom Erdgeschoß aus bedienbar sein müssen. Die Stufen der als Verkehrswege dienenden Stiegen müssen eine Breite von mindestens 30 cm haben und dürfen nicht höher als 18 cm sein. Die Anhaltestangen dieser Stiegen sind über die Ruheplätze fortlaufend herzustellen.
(4) Die Ausgangstüren des Zuschauerraumes müssen unbeschadet der allenfalls eine größere Breite erforderlich machenden Bestimmmungen des § 5 Abs. 3 mindestens 1,40 m breit sein; die Türflügel müssen sich bei vollständigem Öffnen selbsttätig feststellen.
(5) Stiegen, die nicht als Verkehrswege der Zuschauer bestimmt sind (z. B. Keller- und Bodenstiegen), sind gegen die Verkehrswege der Zuschauer abzuschließen.