§ 18 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zehn Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren§ 18 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, die Aufzeichnungen oder Unterlagen während der vorgeschriebenen Aufbewahrungszeit dem Prüforgan auf Verlangen jederzeit und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen oder Unterlagen zehn Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren§ 18 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Der Förderungswerber hat sich zu verpflichten, die Aufzeichnungen oder Unterlagen während der vorgeschriebenen Aufbewahrungszeit dem Prüforgan auf Verlangen jederzeit und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten