§ 21 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass

a)

das Land Kärnten, das BMLFUW, die Zahlstelle und weitere beauftragte Abwicklungsstellen berechtigt sind, alle im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung der Förderung anfallenden personenbezogenen Daten zu Abwicklungs- und Kontrollzwecken (einschließlich Berichtslegung für Monitoring- und Evaluierungsverpflichtungen) zu verwenden;

b)

die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Zahlungsantrages erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder des Landes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln.

(2) Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass es dazu kommen kann, dass Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Landesrechnungshofes, des Bundesministeriums für Finanzen und der Europäischen Union nach den unionsrechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen§ 21 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass

a)

das Land Kärnten, das BMLFUW, die Zahlstelle und weitere beauftragte Abwicklungsstellen berechtigt sind, alle im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung der Förderung anfallenden personenbezogenen Daten zu Abwicklungs- und Kontrollzwecken (einschließlich Berichtslegung für Monitoring- und Evaluierungsverpflichtungen) zu verwenden;

b)

die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des Zahlungsantrages erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder des Landes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln.

(2) Der Förderungswerber nimmt zur Kenntnis, dass es dazu kommen kann, dass Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Landesrechnungshofes, des Bundesministeriums für Finanzen und der Europäischen Union nach den unionsrechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen§ 21 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

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