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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Informationen über die Förderungsempfänger sind gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ab dem 1. Juli§ 22 K-LF 2016 zu veröffentlichenseit 16.12.2020 weggefallen. Die Veröffentlichungspflicht gilt erst ab einer Förderungshöhe von mehr als € 500.000,-- bzw. von mehr als € 60.000,-- für Beihilfen an Erzeuger im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion.
(2) Informationen über die Förderungsempfänger sind gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ab dem 1. Juli§ 22 K-LF 2016 zu veröffentlichenseit 16.12.2020 weggefallen. Die Veröffentlichungspflicht gilt erst ab einer Förderungshöhe von mehr als € 500.000,-- bzw. von mehr als € 60.000,-- für Beihilfen an Erzeuger im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion.