§ 47 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden§ 47 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Jedes Volltheater muß über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

(2) Muß sich der Veranstalter gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes oder auf Grund behördlicher Vorschreibung eines verantwortlichen Beleuchters bedienen, hat sich dieser oder sein dem Magistrat bekannt gegebener Stellvertreter während der Anwesenheit von Besuchern stets in der Veranstaltungsstätte aufzuhalten.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden§ 47 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. Jedes Volltheater muß über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

(2) Muß sich der Veranstalter gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes oder auf Grund behördlicher Vorschreibung eines verantwortlichen Beleuchters bedienen, hat sich dieser oder sein dem Magistrat bekannt gegebener Stellvertreter während der Anwesenheit von Besuchern stets in der Veranstaltungsstätte aufzuhalten.

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