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(2) Muß sich der Veranstalter gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes oder auf Grund behördlicher Vorschreibung eines verantwortlichen Beleuchters bedienen, hat sich dieser oder sein dem Magistrat bekannt gegebener Stellvertreter während der Anwesenheit von Besuchern stets in der Veranstaltungsstätte aufzuhalten.
(2) Muß sich der Veranstalter gemäß § 23 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes oder auf Grund behördlicher Vorschreibung eines verantwortlichen Beleuchters bedienen, hat sich dieser oder sein dem Magistrat bekannt gegebener Stellvertreter während der Anwesenheit von Besuchern stets in der Veranstaltungsstätte aufzuhalten.