§ 23 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
Gemäß § 11 Abs. 1 K-LWG besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder den Abschluss eines Fördervertrages§ 23 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
Gemäß § 11 Abs. 1 K-LWG besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder den Abschluss eines Fördervertrages§ 23 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

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