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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
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(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von Informationsmaßnahmen in Betracht§ 25 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter € 100,– ausbezahlt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
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(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
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(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von Informationsmaßnahmen in Betracht§ 25 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter € 100,– ausbezahlt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
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