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(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 90a ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für Dienstnehmer handelt.
(3) Für die Eigenschaften „explosionsgefährlich“, „brandgefährlich“ und „gesundheitsgefährdend“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des § 40 Abs. 1 bis 4b ASchG. Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Chemikaliengesetz 1996. (Anm: LGBl. Nr. 149/2015)
(4) Gefährliche Arbeitsstoffe sind auch die Arbeitsstoffe gemäß § 40 Abs. 7 ASchG. (Anm: LGBl. Nr. 149/2015)
(5) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
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(Anm: LGBl. Nr. 101/1999, 149/2015)
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 90a ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für Dienstnehmer handelt.
(3) Für die Eigenschaften „explosionsgefährlich“, „brandgefährlich“ und „gesundheitsgefährdend“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des § 40 Abs. 1 bis 4b ASchG. Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Chemikaliengesetz 1996. (Anm: LGBl. Nr. 149/2015)
(4) Gefährliche Arbeitsstoffe sind auch die Arbeitsstoffe gemäß § 40 Abs. 7 ASchG. (Anm: LGBl. Nr. 149/2015)
(5) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend den von ihnen ausgehenden Infektionsrisken gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
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(Anm: LGBl. Nr. 101/1999, 149/2015)