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(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Veranstaltung von Kursen, Lehrgängen und Lehrfahrten zur begleitenden Berufsbildung gefördert werden.
(3) Als Förderungswerber kommen Bildungseinrichtungen, die begleitende land- oder forstwirtschaftliche Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung anbieten, in Betracht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sachaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.
(5) Beiträge des Landes zur Finanzierung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsstätte sowie die Unterstützung von Auszubildenden im Sinne der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2014, ausgenommen im Rahmen der begleitenden Berufsbildung, sind keine Beihilfen im Sinne dieser Richtlinie.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Veranstaltung von Kursen, Lehrgängen und Lehrfahrten zur begleitenden Berufsbildung gefördert werden.
(3) Als Förderungswerber kommen Bildungseinrichtungen, die begleitende land- oder forstwirtschaftliche Berufsbildung, Fort- und Weiterbildung anbieten, in Betracht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sachaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.
(5) Beiträge des Landes zur Finanzierung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsstätte sowie die Unterstützung von Auszubildenden im Sinne der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2014, ausgenommen im Rahmen der begleitenden Berufsbildung, sind keine Beihilfen im Sinne dieser Richtlinie.