§ 27 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:

a)

die Verbesserung der Qualifikationen, vor allem im fachlichen, wirtschaftlichen, ökologischen Bereich und den damit verbundenen persönlichen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen der bäuerlichen Familien und Unternehmen,

b)

die Bereitstellung einer individuellen Problemlösungshilfe,

c)

die Verbesserung, Adaptierung und verbreiterte Anwendung von land- und forstwirtschaftlichen Produktionsverfahren in Kompatibilität mit Landschaftsschutz, Landschaftserhaltung, Naturschutz, Umweltschutz, Tierschutz und Hygiene,

d)

die Förderung einer Bewusstseinsbildung in Bezug auf die multifunktionalen Leistungen der Land- und Forstwirtschaft,

e)

die Unterstützung einer zukunftsorientierten Entwicklung der bäuerlichen Familien unter besonderer Berücksichtigung der Stellung und Möglichkeiten der Frauen in der bäuerlichen Familie und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb,

f)

die zukunftsorientierte Entwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können Beratungsmaßnahmen für im Agrarsektor tätige Unternehmen, gefördert werden, sofern die Beratung mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr§ 27 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. 1305/2013 in Verbindung steht und mindestens eines der in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannte Elemente betrifft.

(3) Als Förderungswerber kommen Anbieter von Beratungsdiensten in Betracht. Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Persönliche oder betriebliche Informationen oder Daten, von denen die Beratungsdienste ausschließlich im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit Kenntnis erlangen, dürfen nicht an andere Personen als an den Betriebsleiter weitergegeben werden, ausgenommen es liegt eine gesetzliche Meldepflicht wie insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen vor. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden, wobei der Zuschuss auf einen maximalen Beihilfebetrag in der Höhe von € 1.500,-- je Beratung begrenzt ist.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist:

a)

die Verbesserung der Qualifikationen, vor allem im fachlichen, wirtschaftlichen, ökologischen Bereich und den damit verbundenen persönlichen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen der bäuerlichen Familien und Unternehmen,

b)

die Bereitstellung einer individuellen Problemlösungshilfe,

c)

die Verbesserung, Adaptierung und verbreiterte Anwendung von land- und forstwirtschaftlichen Produktionsverfahren in Kompatibilität mit Landschaftsschutz, Landschaftserhaltung, Naturschutz, Umweltschutz, Tierschutz und Hygiene,

d)

die Förderung einer Bewusstseinsbildung in Bezug auf die multifunktionalen Leistungen der Land- und Forstwirtschaft,

e)

die Unterstützung einer zukunftsorientierten Entwicklung der bäuerlichen Familien unter besonderer Berücksichtigung der Stellung und Möglichkeiten der Frauen in der bäuerlichen Familie und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb,

f)

die zukunftsorientierte Entwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können Beratungsmaßnahmen für im Agrarsektor tätige Unternehmen, gefördert werden, sofern die Beratung mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr§ 27 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. 1305/2013 in Verbindung steht und mindestens eines der in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannte Elemente betrifft.

(3) Als Förderungswerber kommen Anbieter von Beratungsdiensten in Betracht. Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Persönliche oder betriebliche Informationen oder Daten, von denen die Beratungsdienste ausschließlich im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit Kenntnis erlangen, dürfen nicht an andere Personen als an den Betriebsleiter weitergegeben werden, ausgenommen es liegt eine gesetzliche Meldepflicht wie insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen vor. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden, wobei der Zuschuss auf einen maximalen Beihilfebetrag in der Höhe von € 1.500,-- je Beratung begrenzt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten