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(2) Nach diesen Bestimmungen können Beratungsmaßnahmen für im Agrarsektor tätige Unternehmen, gefördert werden, sofern die Beratung mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr§ 27 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. 1305/2013 in Verbindung steht und mindestens eines der in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannte Elemente betrifft.
(3) Als Förderungswerber kommen Anbieter von Beratungsdiensten in Betracht. Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Persönliche oder betriebliche Informationen oder Daten, von denen die Beratungsdienste ausschließlich im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit Kenntnis erlangen, dürfen nicht an andere Personen als an den Betriebsleiter weitergegeben werden, ausgenommen es liegt eine gesetzliche Meldepflicht wie insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen vor. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden, wobei der Zuschuss auf einen maximalen Beihilfebetrag in der Höhe von € 1.500,-- je Beratung begrenzt ist.
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(2) Nach diesen Bestimmungen können Beratungsmaßnahmen für im Agrarsektor tätige Unternehmen, gefördert werden, sofern die Beratung mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr§ 27 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. 1305/2013 in Verbindung steht und mindestens eines der in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannte Elemente betrifft.
(3) Als Förderungswerber kommen Anbieter von Beratungsdiensten in Betracht. Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Persönliche oder betriebliche Informationen oder Daten, von denen die Beratungsdienste ausschließlich im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit Kenntnis erlangen, dürfen nicht an andere Personen als an den Betriebsleiter weitergegeben werden, ausgenommen es liegt eine gesetzliche Meldepflicht wie insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen vor. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden, wobei der Zuschuss auf einen maximalen Beihilfebetrag in der Höhe von € 1.500,-- je Beratung begrenzt ist.