Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist im Erdgeschoß des Bühnenhauses an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.
(3) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauer- und Bühnenhaus in zweckmäßiger Weise zu verteilen, wobei sich mindestens eine in der Nähe des Dienstsitzes des technischen Aufsichtsorganes auf der Bühne und eine in der Portierloge befinden muß.
(4) Die Hausalarmanlage muß so eingerichtet sein, daß eine zuverlässige Verständigung zwischen dem polizeilichen Überwachungsorgan oder den Angestellten im Zuschauerhaus und dem auf der Bühne befindlichen technischen Aufsichtsorgan des Magistrates jederzeit möglich ist. Zu diesem Zweck sind an den durch Bescheid festgesetzten Stellen im Zuschauerhaus Einzeltasten und Läutwerke und auf der Bühne nächst dem Sitz des technischen Aufsichtsbeamten ein Läutwerk, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.
(2) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist im Erdgeschoß des Bühnenhauses an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.
(3) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauer- und Bühnenhaus in zweckmäßiger Weise zu verteilen, wobei sich mindestens eine in der Nähe des Dienstsitzes des technischen Aufsichtsorganes auf der Bühne und eine in der Portierloge befinden muß.
(4) Die Hausalarmanlage muß so eingerichtet sein, daß eine zuverlässige Verständigung zwischen dem polizeilichen Überwachungsorgan oder den Angestellten im Zuschauerhaus und dem auf der Bühne befindlichen technischen Aufsichtsorgan des Magistrates jederzeit möglich ist. Zu diesem Zweck sind an den durch Bescheid festgesetzten Stellen im Zuschauerhaus Einzeltasten und Läutwerke und auf der Bühne nächst dem Sitz des technischen Aufsichtsbeamten ein Läutwerk, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.