§ 50 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) In jedem Volltheater müssen ein mit der Feuerwehr der Stadt Wien direkt in Verbindung stehender Brandmelder, eine mit diesem Brandmelder verbundene, sowohl selbsttätige als auch von Hand aus bedienbare Nebenmeldeanlage und eine Hausalarmanlage vorhanden sein§ 50 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist im Erdgeschoß des Bühnenhauses an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.

(3) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauer- und Bühnenhaus in zweckmäßiger Weise zu verteilen, wobei sich mindestens eine in der Nähe des Dienstsitzes des technischen Aufsichtsorganes auf der Bühne und eine in der Portierloge befinden muß.

(4) Die Hausalarmanlage muß so eingerichtet sein, daß eine zuverlässige Verständigung zwischen dem polizeilichen Überwachungsorgan oder den Angestellten im Zuschauerhaus und dem auf der Bühne befindlichen technischen Aufsichtsorgan des Magistrates jederzeit möglich ist. Zu diesem Zweck sind an den durch Bescheid festgesetzten Stellen im Zuschauerhaus Einzeltasten und Läutwerke und auf der Bühne nächst dem Sitz des technischen Aufsichtsbeamten ein Läutwerk, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) In jedem Volltheater müssen ein mit der Feuerwehr der Stadt Wien direkt in Verbindung stehender Brandmelder, eine mit diesem Brandmelder verbundene, sowohl selbsttätige als auch von Hand aus bedienbare Nebenmeldeanlage und eine Hausalarmanlage vorhanden sein§ 50 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist im Erdgeschoß des Bühnenhauses an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.

(3) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauer- und Bühnenhaus in zweckmäßiger Weise zu verteilen, wobei sich mindestens eine in der Nähe des Dienstsitzes des technischen Aufsichtsorganes auf der Bühne und eine in der Portierloge befinden muß.

(4) Die Hausalarmanlage muß so eingerichtet sein, daß eine zuverlässige Verständigung zwischen dem polizeilichen Überwachungsorgan oder den Angestellten im Zuschauerhaus und dem auf der Bühne befindlichen technischen Aufsichtsorgan des Magistrates jederzeit möglich ist. Zu diesem Zweck sind an den durch Bescheid festgesetzten Stellen im Zuschauerhaus Einzeltasten und Läutwerke und auf der Bühne nächst dem Sitz des technischen Aufsichtsbeamten ein Läutwerk, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.

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