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(2) Nach diesen Bestimmungen können fach§ 28 K- und zielspezifische Veranstaltungen, einschließlich der erforderlichen Lehr- und Kursbehelfe gefördert werdenLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von in Abs. 2 genannten Veranstaltungen in Betracht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 80 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung hat der Förderungswerber
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(2) Nach diesen Bestimmungen können fach§ 28 K- und zielspezifische Veranstaltungen, einschließlich der erforderlichen Lehr- und Kursbehelfe gefördert werdenLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen Anbieter von in Abs. 2 genannten Veranstaltungen in Betracht. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung von diesen Aufgaben verfügen. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 80 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung hat der Förderungswerber
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