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Legende:
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(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
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(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zu Kosten für Investitionen sowie für Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes als de-minimis Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden.
(5) Bei Förderungen gemäß Abs. 2 hat die Förderungsabwicklungsstelle das Einvernehmen mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kärntner Landesregierung herzustellen.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
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(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zu Kosten für Investitionen sowie für Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 % des förderbaren Gesamtaufwandes als de-minimis Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden.
(5) Bei Förderungen gemäß Abs. 2 hat die Förderungsabwicklungsstelle das Einvernehmen mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kärntner Landesregierung herzustellen.