§ 8 T-LRHG Organisation

Landesrechnungshofgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Landtagspräsident hat auf Vorschlag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Finanzkontrollausschusses bis 1. Juli eines jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse des Landesrechnungshofes für das nächste Jahr der Landesregierung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat diese Erfordernisse bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Antrag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Landtagspräsidenten nach Maßgabe des Landesvoranschlages einschließlich des Dienstpostenplanes

a)

die zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderliche Anzahl an entsprechend qualifizierten Bediensteten zur Verfügung zu stellen,

b)

für die dem jeweiligen Personalstand des Landesrechnungshofes entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zu sorgen und

c)

die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für Prüfungen aus dem Bereich der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ein Prüfteam einzurichten.

Stand vor dem 23.05.2013

In Kraft vom 01.03.2003 bis 23.05.2013

(1) Der Landtagspräsident hat auf Vorschlag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Finanzkontrollausschusses bis 1. Juli eines jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse des Landesrechnungshofes für das nächste Jahr der Landesregierung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat diese Erfordernisse bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Antrag des Direktors des Landesrechnungshofes und nach Anhören des Landtagspräsidenten nach Maßgabe des Landesvoranschlages einschließlich des Dienstpostenplanes

a)

die zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des Landesrechnungshofes erforderliche Anzahl an entsprechend qualifizierten Bediensteten zur Verfügung zu stellen,

b)

für die dem jeweiligen Personalstand des Landesrechnungshofes entsprechende räumliche und sachliche Ausstattung zu sorgen und

c)

die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für Prüfungen aus dem Bereich der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ein Prüfteam einzurichten.

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