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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
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(3) Als Förderungswerber für die Maßnahmen gemäß Abs§ 30 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. 2 kommen juristische Personen und deren Zusammenschlüsse in Betracht. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 70 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Die Beihilfen werden den Begünstigten in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.
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(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
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(3) Als Förderungswerber für die Maßnahmen gemäß Abs§ 30 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. 2 kommen juristische Personen und deren Zusammenschlüsse in Betracht. Als Begünstigte kommen ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 70 % des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Die Beihilfen werden den Begünstigten in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.