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(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
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(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden und beträgt beim Ankauf von
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Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter € 100,-- ausbezahlt werden.
(5) Förderbar ist nur der Ankauf von Hochleistungszuchttieren, die in einem Zuchtbuch oder in einem Zuchtregister einer nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anerkannten Tierzuchtorganisation eingetragen sind und durch den Ankauf keine Produktionsausweitung erfolgt. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
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(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden und beträgt beim Ankauf von
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Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter € 100,-- ausbezahlt werden.
(5) Förderbar ist nur der Ankauf von Hochleistungszuchttieren, die in einem Zuchtbuch oder in einem Zuchtregister einer nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anerkannten Tierzuchtorganisation eingetragen sind und durch den Ankauf keine Produktionsausweitung erfolgt. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.