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(2) Zum Direktor des Landesrechnungshofes darf nur eine Person gewählt werden, die
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(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat vor dem Antritt seines Amtes in die Hand des Landtagspräsidenten strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(4) Der Direktor des Landesrechnungshofes ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Wahl nicht schon Landesbediensteter ist, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem vorzeitigen Ende der Funktion.
(5) Ist auf das Dienstverhältnis des Direktors des Landesrechnungshofes
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(6) Der Landesrechnungshof wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, durch den Direktor vertreten.
(7) Die Funktion des Direktors des Landesrechnungshofes endet vorzeitig:
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(8) Der Direktor leitet den Landesrechnungshof und ist Vorgesetzter aller dort verwendeten Bediensteten.
(9) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner Verhinderung mit Zustimmung des Landtagspräsidenten einen Bediensteten des Landesrechnungshofes als Stellvertreter zu bestimmen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so wird der Direktor durch den ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.
(2) Zum Direktor des Landesrechnungshofes darf nur eine Person gewählt werden, die
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(3) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat vor dem Antritt seines Amtes in die Hand des Landtagspräsidenten strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(4) Der Direktor des Landesrechnungshofes ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Wahl nicht schon Landesbediensteter ist, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem vorzeitigen Ende der Funktion.
(5) Ist auf das Dienstverhältnis des Direktors des Landesrechnungshofes
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(6) Der Landesrechnungshof wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfungszuständigkeit unterliegenden Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen, durch den Direktor vertreten.
(7) Die Funktion des Direktors des Landesrechnungshofes endet vorzeitig:
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(8) Der Direktor leitet den Landesrechnungshof und ist Vorgesetzter aller dort verwendeten Bediensteten.
(9) Der Direktor des Landesrechnungshofes hat für den Fall seiner Verhinderung mit Zustimmung des Landtagspräsidenten einen Bediensteten des Landesrechnungshofes als Stellvertreter zu bestimmen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so wird der Direktor durch den ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten.