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(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Haltung von Zuchtstuten der Rassen Noriker, Haflinger und Warmblut gefördert werden.
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
(4) Die Förderung kann in Form eines Zuschusses zu den Deckkosten gewährt werden und beträgt jährlich bis zu € 60,-- je gedeckter Zuchtstute.
(5) Förderbar ist nur die Haltung von Stuten, die in einem Zuchtbuch gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtrechts oder einer gleichartigen Bestimmung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen sind und die auf Weideflächen in Kärnten gehalten werden. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Haltung von Zuchtstuten der Rassen Noriker, Haflinger und Warmblut gefördert werden.
(3) Als Förderungswerber für diesen Richtlinienpunkt kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
(4) Die Förderung kann in Form eines Zuschusses zu den Deckkosten gewährt werden und beträgt jährlich bis zu € 60,-- je gedeckter Zuchtstute.
(5) Förderbar ist nur die Haltung von Stuten, die in einem Zuchtbuch gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtrechts oder einer gleichartigen Bestimmung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen sind und die auf Weideflächen in Kärnten gehalten werden. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt.