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(2) Dem Landtagspräsidenten obliegt nach Art. 70 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Direktor und die sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Der Landtagspräsident kann die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen dem Amt der Landesregierung übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung diese Angelegenheiten im Namen und nach den Weisungen des Landtagspräsidenten zu besorgen.
(3) Kein Prüfer des Landesrechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen.
(2) Dem Landtagspräsidenten obliegt nach Art. 70 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Direktor und die sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Der Landtagspräsident kann die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen dem Amt der Landesregierung übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung diese Angelegenheiten im Namen und nach den Weisungen des Landtagspräsidenten zu besorgen.
(3) Kein Prüfer des Landesrechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen.