§ 33 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Ziel dieser Maßnahme ist die Festigung bestehender und die Erschließung neuer Absatzmärkte der Kärntner Landwirtschaft§ 33 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

die Organisation und Durchführung von sowie die Teilnahme an Ausstellungen, Wettbewerben und Messen über Produkte und Leistungen der Land- und Ernährungswirtschaft.

b)

die Durchführung von sonstigen absatzfördernden Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Die Förderung wird als Zuschuss zu den Sach- und Personalkosten im Ausmaß bis zu 80 % der anrechenbaren Kosten gewährt.

(5) Werbeaktivitäten zugunsten einzelner Betriebe oder bestimmter Marken sind nicht förderbar, ebensowenig Werbeveröffentlichungen, in denen eine bestimmte Herkunft eines Produkts genannt ist. Veröffentlichungen zu Sachinformationen über Produzenten aus einer bestimmten Region oder über Produzenten, die ein bestimmtes Produkt erzeugen, sofern es sich um eine neutrale Information handelt und alle betroffenen Produzenten gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden, sind förderbar.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Ziel dieser Maßnahme ist die Festigung bestehender und die Erschließung neuer Absatzmärkte der Kärntner Landwirtschaft§ 33 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

die Organisation und Durchführung von sowie die Teilnahme an Ausstellungen, Wettbewerben und Messen über Produkte und Leistungen der Land- und Ernährungswirtschaft.

b)

die Durchführung von sonstigen absatzfördernden Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.

(4) Die Förderung wird als Zuschuss zu den Sach- und Personalkosten im Ausmaß bis zu 80 % der anrechenbaren Kosten gewährt.

(5) Werbeaktivitäten zugunsten einzelner Betriebe oder bestimmter Marken sind nicht förderbar, ebensowenig Werbeveröffentlichungen, in denen eine bestimmte Herkunft eines Produkts genannt ist. Veröffentlichungen zu Sachinformationen über Produzenten aus einer bestimmten Region oder über Produzenten, die ein bestimmtes Produkt erzeugen, sofern es sich um eine neutrale Information handelt und alle betroffenen Produzenten gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden, sind förderbar.

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