Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein einmaliger Geldzuschuss gewährt werden bei:
|
| |||||||||
|
|
(3) Als Empfänger dieser Maßnahme kommen aktuell überwiegend in die betriebliche Arbeitswirtschaft eingebundene Familienangehörige des in Not geratenen landwirtschaftlichen Betriebes in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines einmaligen Geldzuschusses in der Höhe von mind. € 1.000,-- und bis zu € 10.000,-- gewährt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung ist zu beachten, dass im Rahmen des in Not geratenen Betriebes mindestens 2 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaftet oder zwei Großvieheinheiten gemäß dem GVE-Schlüssel für den Tierbesatz der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft BMLFUW-LE.1.1.8/0089-II/3/2014, gehalten werden.
(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein einmaliger Geldzuschuss gewährt werden bei:
|
| |||||||||
|
|
(3) Als Empfänger dieser Maßnahme kommen aktuell überwiegend in die betriebliche Arbeitswirtschaft eingebundene Familienangehörige des in Not geratenen landwirtschaftlichen Betriebes in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines einmaligen Geldzuschusses in der Höhe von mind. € 1.000,-- und bis zu € 10.000,-- gewährt werden.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung ist zu beachten, dass im Rahmen des in Not geratenen Betriebes mindestens 2 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaftet oder zwei Großvieheinheiten gemäß dem GVE-Schlüssel für den Tierbesatz der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft BMLFUW-LE.1.1.8/0089-II/3/2014, gehalten werden.
(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.