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(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Errichtung und der Erwerb von in Kärnten gelegenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen sowie deren Vergrößerung durch Zu- und Ausbau gefördert werden.
(3) Als Empfänger dieser Maßnahme kommen natürliche Personen in Frage, die als Landarbeiter, Forstarbeiter und forstliche Arbeiter, die nicht forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Sägearbeiter, Handwerker, Lastkraftwagenfahrer), Forstwegebauarbeiter, Gärtner und Grünraumgestalter, Arbeiter und Angestellte von Vereinen, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, Probenehmer und Kontrollassistenten, Angestellte in Betrieben der Urproduktion, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Beiträge zur Landarbeiterkammer leisten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hauptberuflich als Dienstnehmer beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses erfolgen. Dieser beträgt:
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(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
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(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Errichtung und der Erwerb von in Kärnten gelegenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen sowie deren Vergrößerung durch Zu- und Ausbau gefördert werden.
(3) Als Empfänger dieser Maßnahme kommen natürliche Personen in Frage, die als Landarbeiter, Forstarbeiter und forstliche Arbeiter, die nicht forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Sägearbeiter, Handwerker, Lastkraftwagenfahrer), Forstwegebauarbeiter, Gärtner und Grünraumgestalter, Arbeiter und Angestellte von Vereinen, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften, Probenehmer und Kontrollassistenten, Angestellte in Betrieben der Urproduktion, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Beiträge zur Landarbeiterkammer leisten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hauptberuflich als Dienstnehmer beschäftigt sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Investitionszuschusses erfolgen. Dieser beträgt:
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(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
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(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.