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(2) Nach diesen Bestimmungen können die bauliche Instandhaltung wie zB Profilieren von Setzungen, Reparaturen und Instandsetzung der Fahrbahndecke, Sanierung von Böschungen, Brücken, Mauern, Entwässerungseinrichtungen usw. sowie kleinflächige Umbauarbeiten oder Erneuerungen an ländlichen Straßen und Wegen mit öffentlichem oder privatem Rechtsstatus, das sind Verbindungsstraßen gemäߧ 37 K-StrG sowie Güterwege, Hofzufahrten und Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Objekten, gefördert werdenLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Nicht förderbar sind die Erhaltung von Gemeindestraßen gemäß K-StrG und Mautstraßen sowie Hauszufahrten im verbauten Gebiet im Sinne K-OBG Zufahrten zu Ferienwohnhäusern, Siedlungsstraßen, Erschließungen von Bau- und Bauerwartungsland, Forststraßen nach dem Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975, und sonstige Wege, die nicht dem Kfz-Verkehr dienen, sowie die betriebliche Erhaltung (Pflegemaßnahmen) einschließlich Winterdienst.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen von bis zu 95 % der förderbaren Kosten gewährt werden. Bei der Festlegung der Förderhöhe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Förderungswerber zumutbare Eigenleistungen nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbringt.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
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(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.
(2) Nach diesen Bestimmungen können die bauliche Instandhaltung wie zB Profilieren von Setzungen, Reparaturen und Instandsetzung der Fahrbahndecke, Sanierung von Böschungen, Brücken, Mauern, Entwässerungseinrichtungen usw. sowie kleinflächige Umbauarbeiten oder Erneuerungen an ländlichen Straßen und Wegen mit öffentlichem oder privatem Rechtsstatus, das sind Verbindungsstraßen gemäߧ 37 K-StrG sowie Güterwege, Hofzufahrten und Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Objekten, gefördert werdenLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Nicht förderbar sind die Erhaltung von Gemeindestraßen gemäß K-StrG und Mautstraßen sowie Hauszufahrten im verbauten Gebiet im Sinne K-OBG Zufahrten zu Ferienwohnhäusern, Siedlungsstraßen, Erschließungen von Bau- und Bauerwartungsland, Forststraßen nach dem Forstgesetz 1975, BGBl 440/1975, und sonstige Wege, die nicht dem Kfz-Verkehr dienen, sowie die betriebliche Erhaltung (Pflegemaßnahmen) einschließlich Winterdienst.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form von Zuschüssen von bis zu 95 % der förderbaren Kosten gewährt werden. Bei der Festlegung der Förderhöhe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Förderungswerber zumutbare Eigenleistungen nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbringt.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
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(6) Diese Förderung ist keine Beihilfe im Sinne dieser Richtlinie.