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(2) Der Bühnenraum darf keine Ober- oder Unterbühne aufweisen. Die Anbringung von Zügen zum Aufhängen von Dekorationen und die Einrichtung von Arbeitsgalerien in geringem Umfang sind zulässig, doch darf der Bühnenraum höchstens doppelt so hoch sein wie die Bühnenöffnung.
(3) Für den Aufsichtsbeamten des Magistrates und der mit der Leitung der Feuerwache betrauten Person ist beiderseits der Bühnenöffnung je ein Dienstplatz von ca. 80 cm Breite mit einer Sitzgelegenheit freizuhalten. Die Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß das Austreten auf die Szene möglich ist und jeder Teil der Bühne mindestens von einer der beiden Personen überblickt werden kann.
(2) Der Bühnenraum darf keine Ober- oder Unterbühne aufweisen. Die Anbringung von Zügen zum Aufhängen von Dekorationen und die Einrichtung von Arbeitsgalerien in geringem Umfang sind zulässig, doch darf der Bühnenraum höchstens doppelt so hoch sein wie die Bühnenöffnung.
(3) Für den Aufsichtsbeamten des Magistrates und der mit der Leitung der Feuerwache betrauten Person ist beiderseits der Bühnenöffnung je ein Dienstplatz von ca. 80 cm Breite mit einer Sitzgelegenheit freizuhalten. Die Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß das Austreten auf die Szene möglich ist und jeder Teil der Bühne mindestens von einer der beiden Personen überblickt werden kann.