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Legende:
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(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
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(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.
(4) Eine Förderung kann zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden. Beihilfen für Sach- und Personalaufwand sowie für Investitionen für Nicht-Anhang-I-Produkte gemäß Artikel 38 AEUV werden als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
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(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.
(4) Eine Förderung kann zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden. Beihilfen für Sach- und Personalaufwand sowie für Investitionen für Nicht-Anhang-I-Produkte gemäß Artikel 38 AEUV werden als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.