§ 57 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Arbeitsgalerien müssen mindestens 1 m breit, von Hängestücken mindestens 50 cm entfernt und durch eine Stiege oder Steigleiter von der Bühne zugänglich sein§ 57 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,50 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen, standsicheren Geländern auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind. Die Arbeitsgalerien sind im Bereich von Gewichtszügen gegen das Abstürzen von Personen und Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.

(3) Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen gesicherte Zugänge besitzen.

(4) Hauptstücke sind an nicht oder nur schwer brennbaren und nicht leicht schmelzbaren Tragstangen sicher und mindestens zweifach zu befestigen.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Arbeitsgalerien müssen mindestens 1 m breit, von Hängestücken mindestens 50 cm entfernt und durch eine Stiege oder Steigleiter von der Bühne zugänglich sein§ 57 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen.

(2) Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,50 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen, standsicheren Geländern auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind. Die Arbeitsgalerien sind im Bereich von Gewichtszügen gegen das Abstürzen von Personen und Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.

(3) Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen gesicherte Zugänge besitzen.

(4) Hauptstücke sind an nicht oder nur schwer brennbaren und nicht leicht schmelzbaren Tragstangen sicher und mindestens zweifach zu befestigen.

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