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(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
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(3) Als Förderungswerber für diese Förderungsmaßnahme kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 50 % der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet gewährt werden. Für Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b kann der Zuschuss bis zu 70 % der förderbaren Gesamtkosten betragen.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung wird festgelegt, dass eine Förderung der Instandsetzung genossenschaftlicher Anlagen nur dann zulässig ist, wenn für deren laufende Pflege und Erhaltung Eigenleistungen von mindestens € 10,-- je ha verbesserter Fläche und Jahr erbracht wurden.
(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:
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(3) Als Förderungswerber für diese Förderungsmaßnahme kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 50 % der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet gewährt werden. Für Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b kann der Zuschuss bis zu 70 % der förderbaren Gesamtkosten betragen.
(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzung wird festgelegt, dass eine Förderung der Instandsetzung genossenschaftlicher Anlagen nur dann zulässig ist, wenn für deren laufende Pflege und Erhaltung Eigenleistungen von mindestens € 10,-- je ha verbesserter Fläche und Jahr erbracht wurden.