§ 43 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung von ökologischen Erfordernissen sowie die Vermeidung der Intensivierung der Landnutzung und der damit verbundenen negativen Umweltfolgen speziell im Almbereich§ 43 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

Investitionskosten

aa)

zur Anlage von Streuobstbeständen und Landschaftselementen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Nutzung,

bb)

für Almschutzmaßnahmen und Schwendungen im Rahmen von Wald-Weide-Trennungen aus ökologischen Gründen,

b)

Maßnahmen zur Verbesserung der Boden- und Besitzstruktur, zum Erosionsschutz und zur Flurentwicklung, die im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen sind, im Wege von Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungs- oder Teilungsverfahren nach dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, oder im Wege von Einforstungsverfahren nach dem Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte – Landesgesetz – K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, durchgeführt werden

aa)

durch Förderung der Kosten für die Grundaufbringung zur Sicherung und Schaffung einer funktionsfähigen Kulturlandschaft einschließlich der Deckung des Bedarfes für ingenieurbiologische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bodenschutz, Wasserrückhalt oder Wasserschutz,

bb)

durch Förderung der Kosten für Vermessung, Planung und Durchführung,

cc)

durch Förderung von Investitionskosten für ingenieurbiologische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bodenschutz, Wasserrückhalt oder Wasserschutz.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zu den förderbaren Kosten in der Höhe von bis zu 90 % gewährt werden.

(5) Es werden nur Maßnahmen gefördert, die den Zielen und Vorgaben der Alpenkonvention (Protokoll Naturschutz & Landschaftsplanung oder Protokoll Berglandwirtschaft) entsprechen.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung von ökologischen Erfordernissen sowie die Vermeidung der Intensivierung der Landnutzung und der damit verbundenen negativen Umweltfolgen speziell im Almbereich§ 43 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

Investitionskosten

aa)

zur Anlage von Streuobstbeständen und Landschaftselementen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Nutzung,

bb)

für Almschutzmaßnahmen und Schwendungen im Rahmen von Wald-Weide-Trennungen aus ökologischen Gründen,

b)

Maßnahmen zur Verbesserung der Boden- und Besitzstruktur, zum Erosionsschutz und zur Flurentwicklung, die im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen sind, im Wege von Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungs- oder Teilungsverfahren nach dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, oder im Wege von Einforstungsverfahren nach dem Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte – Landesgesetz – K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003, durchgeführt werden

aa)

durch Förderung der Kosten für die Grundaufbringung zur Sicherung und Schaffung einer funktionsfähigen Kulturlandschaft einschließlich der Deckung des Bedarfes für ingenieurbiologische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bodenschutz, Wasserrückhalt oder Wasserschutz,

bb)

durch Förderung der Kosten für Vermessung, Planung und Durchführung,

cc)

durch Förderung von Investitionskosten für ingenieurbiologische Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bodenschutz, Wasserrückhalt oder Wasserschutz.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses zu den förderbaren Kosten in der Höhe von bis zu 90 % gewährt werden.

(5) Es werden nur Maßnahmen gefördert, die den Zielen und Vorgaben der Alpenkonvention (Protokoll Naturschutz & Landschaftsplanung oder Protokoll Berglandwirtschaft) entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten