§ 59 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Zwischen den Umfassungsmauern des Bühnenraumes und den für den Bühnenbetrieb erforderlichen sonstigen Räumen (Werkstätten, Umkleideräume u§ 59 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. dgl.) muß in der Höhe der Bühne ein mindestens 1,40 m breiter Gang vorhanden sein, der in den übrigen Geschossen als Zugang zu den Umkleide- oder Aufenthaltsräumen in gleicher Mindestbreite, sonst in einer Breite von mindestens 1 m angelegt sein muß. Jeder Gang muß unmittelbar zu einem Stiegenhaus mit einer wenigstens 1,40 m breiten Stiegenanlage führen, welches einen direkt ins Freie führenden Ausgang hat, ausreichend be- und entlüftbar ist, im obersten Geschoß mit einer vom Erdgeschoß aus stellbaren Entlüftungsklappe versehen ist und dessen Verbindungen in den Geschossen durch rauchdichte Türen abgeschlossen sind.

(2) Sind auf die Verkehrswege mehr als 100 Personen angewiesen, müssen diese Wege für je weitere 50 Personen (oder weniger) um je 40 cm breiter sein, als sich aus Abs. 1 ergibt.

(3) Der Bühnenraum muß von jeder Seite der Bühne mindestens einen Ausgang haben, der wenigstens 85 cm breit und 1,94 m hoch ist und durch rauchdichte, feuerhemmende, selbsttätig ins Schloß fallende Türen abgeschlossen wird. Zusätzliche, nach der Zahl der auf sie angewiesenen Personen nicht unbedingt erforderliche Ausgänge des Bühnenraumes brauchen, abweichend von der Vorschrift des § 5 Abs. 1, nicht in der Fluchtrichtung aufzugehen. Die Anhaltestangen von Stiegen, die als Verkehrswege dienen, müssen über Ruheplätze fortlaufend hergestellt sein.

(4) Bühnen- und Magazintüren dürfen während der Vorstellungen nur vorübergehend zur Beförderung von Bühneneinrichtungsgegenständen offen gehalten werden, wobei ein allenfalls vorhandener Schutzvorhang (Kurtine) geschlossen sein muß. Die Kurtine darf jedoch dann ausnahmsweise geöffnet sein, wenn die technischen Aufsichtsbeamten gegen ein solches Vorhaben anläßlich der Generalprobe keine Einwendungen erheben.

(5) Über 75 Personen dürfen sich im Bühnenraum nur dann aufhalten, wenn die Gesamtbreite der aus dem Bühnenraum führenden Ausgänge die Breite von 1,70 m entsprechend dem Verhältnis der Zahl sich aufhaltender Personen zu 75 übersteigt; der Aufenthalt von mehr als 100 Personen im Bühnenraum ist aber jedenfalls nur bei Vorhandensein von wenigstens drei Ausgängen, der Aufenthalt von mehr als 150 Personen nur bei Vorhandensein von mindestens vier Ausgängen zulässig.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Zwischen den Umfassungsmauern des Bühnenraumes und den für den Bühnenbetrieb erforderlichen sonstigen Räumen (Werkstätten, Umkleideräume u§ 59 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. dgl.) muß in der Höhe der Bühne ein mindestens 1,40 m breiter Gang vorhanden sein, der in den übrigen Geschossen als Zugang zu den Umkleide- oder Aufenthaltsräumen in gleicher Mindestbreite, sonst in einer Breite von mindestens 1 m angelegt sein muß. Jeder Gang muß unmittelbar zu einem Stiegenhaus mit einer wenigstens 1,40 m breiten Stiegenanlage führen, welches einen direkt ins Freie führenden Ausgang hat, ausreichend be- und entlüftbar ist, im obersten Geschoß mit einer vom Erdgeschoß aus stellbaren Entlüftungsklappe versehen ist und dessen Verbindungen in den Geschossen durch rauchdichte Türen abgeschlossen sind.

(2) Sind auf die Verkehrswege mehr als 100 Personen angewiesen, müssen diese Wege für je weitere 50 Personen (oder weniger) um je 40 cm breiter sein, als sich aus Abs. 1 ergibt.

(3) Der Bühnenraum muß von jeder Seite der Bühne mindestens einen Ausgang haben, der wenigstens 85 cm breit und 1,94 m hoch ist und durch rauchdichte, feuerhemmende, selbsttätig ins Schloß fallende Türen abgeschlossen wird. Zusätzliche, nach der Zahl der auf sie angewiesenen Personen nicht unbedingt erforderliche Ausgänge des Bühnenraumes brauchen, abweichend von der Vorschrift des § 5 Abs. 1, nicht in der Fluchtrichtung aufzugehen. Die Anhaltestangen von Stiegen, die als Verkehrswege dienen, müssen über Ruheplätze fortlaufend hergestellt sein.

(4) Bühnen- und Magazintüren dürfen während der Vorstellungen nur vorübergehend zur Beförderung von Bühneneinrichtungsgegenständen offen gehalten werden, wobei ein allenfalls vorhandener Schutzvorhang (Kurtine) geschlossen sein muß. Die Kurtine darf jedoch dann ausnahmsweise geöffnet sein, wenn die technischen Aufsichtsbeamten gegen ein solches Vorhaben anläßlich der Generalprobe keine Einwendungen erheben.

(5) Über 75 Personen dürfen sich im Bühnenraum nur dann aufhalten, wenn die Gesamtbreite der aus dem Bühnenraum führenden Ausgänge die Breite von 1,70 m entsprechend dem Verhältnis der Zahl sich aufhaltender Personen zu 75 übersteigt; der Aufenthalt von mehr als 100 Personen im Bühnenraum ist aber jedenfalls nur bei Vorhandensein von wenigstens drei Ausgängen, der Aufenthalt von mehr als 150 Personen nur bei Vorhandensein von mindestens vier Ausgängen zulässig.

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