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(2) Sind auf die Verkehrswege mehr als 100 Personen angewiesen, müssen diese Wege für je weitere 50 Personen (oder weniger) um je 40 cm breiter sein, als sich aus Abs. 1 ergibt.
(3) Der Bühnenraum muß von jeder Seite der Bühne mindestens einen Ausgang haben, der wenigstens 85 cm breit und 1,94 m hoch ist und durch rauchdichte, feuerhemmende, selbsttätig ins Schloß fallende Türen abgeschlossen wird. Zusätzliche, nach der Zahl der auf sie angewiesenen Personen nicht unbedingt erforderliche Ausgänge des Bühnenraumes brauchen, abweichend von der Vorschrift des § 5 Abs. 1, nicht in der Fluchtrichtung aufzugehen. Die Anhaltestangen von Stiegen, die als Verkehrswege dienen, müssen über Ruheplätze fortlaufend hergestellt sein.
(4) Bühnen- und Magazintüren dürfen während der Vorstellungen nur vorübergehend zur Beförderung von Bühneneinrichtungsgegenständen offen gehalten werden, wobei ein allenfalls vorhandener Schutzvorhang (Kurtine) geschlossen sein muß. Die Kurtine darf jedoch dann ausnahmsweise geöffnet sein, wenn die technischen Aufsichtsbeamten gegen ein solches Vorhaben anläßlich der Generalprobe keine Einwendungen erheben.
(5) Über 75 Personen dürfen sich im Bühnenraum nur dann aufhalten, wenn die Gesamtbreite der aus dem Bühnenraum führenden Ausgänge die Breite von 1,70 m entsprechend dem Verhältnis der Zahl sich aufhaltender Personen zu 75 übersteigt; der Aufenthalt von mehr als 100 Personen im Bühnenraum ist aber jedenfalls nur bei Vorhandensein von wenigstens drei Ausgängen, der Aufenthalt von mehr als 150 Personen nur bei Vorhandensein von mindestens vier Ausgängen zulässig.
(2) Sind auf die Verkehrswege mehr als 100 Personen angewiesen, müssen diese Wege für je weitere 50 Personen (oder weniger) um je 40 cm breiter sein, als sich aus Abs. 1 ergibt.
(3) Der Bühnenraum muß von jeder Seite der Bühne mindestens einen Ausgang haben, der wenigstens 85 cm breit und 1,94 m hoch ist und durch rauchdichte, feuerhemmende, selbsttätig ins Schloß fallende Türen abgeschlossen wird. Zusätzliche, nach der Zahl der auf sie angewiesenen Personen nicht unbedingt erforderliche Ausgänge des Bühnenraumes brauchen, abweichend von der Vorschrift des § 5 Abs. 1, nicht in der Fluchtrichtung aufzugehen. Die Anhaltestangen von Stiegen, die als Verkehrswege dienen, müssen über Ruheplätze fortlaufend hergestellt sein.
(4) Bühnen- und Magazintüren dürfen während der Vorstellungen nur vorübergehend zur Beförderung von Bühneneinrichtungsgegenständen offen gehalten werden, wobei ein allenfalls vorhandener Schutzvorhang (Kurtine) geschlossen sein muß. Die Kurtine darf jedoch dann ausnahmsweise geöffnet sein, wenn die technischen Aufsichtsbeamten gegen ein solches Vorhaben anläßlich der Generalprobe keine Einwendungen erheben.
(5) Über 75 Personen dürfen sich im Bühnenraum nur dann aufhalten, wenn die Gesamtbreite der aus dem Bühnenraum führenden Ausgänge die Breite von 1,70 m entsprechend dem Verhältnis der Zahl sich aufhaltender Personen zu 75 übersteigt; der Aufenthalt von mehr als 100 Personen im Bühnenraum ist aber jedenfalls nur bei Vorhandensein von wenigstens drei Ausgängen, der Aufenthalt von mehr als 150 Personen nur bei Vorhandensein von mindestens vier Ausgängen zulässig.