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(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Revitalisierung und Sanierung kulturell wertvoller traditioneller land-, forst- und almwirtschaftlicher Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie baukulturell wertvoller sonstiger Gebäude wie zum Beispiel Mühlen, Harpfen, Getreidespeicher, Brechelstuben und dergleichen, die der Erhaltung des regionaltypischen Erscheinungsbildes im Hof-, Dorf- und Landschaftsbereich dienen, gefördert werden.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses gewährt werden, wobei:
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(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
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(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Revitalisierung und Sanierung kulturell wertvoller traditioneller land-, forst- und almwirtschaftlicher Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie baukulturell wertvoller sonstiger Gebäude wie zum Beispiel Mühlen, Harpfen, Getreidespeicher, Brechelstuben und dergleichen, die der Erhaltung des regionaltypischen Erscheinungsbildes im Hof-, Dorf- und Landschaftsbereich dienen, gefördert werden.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Diese Maßnahme ist nicht auf Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen beschränkt.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses gewährt werden, wobei:
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(5) Als zusätzliche Förderungsvoraussetzungen sind zu beachten:
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