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(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein jährlicher Zuschuss zu den aus der Sturmschadenversicherung entstehenden Prämienkosten gewährt werden.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb bewirtschaften.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 % der tatsächlich gezahlten jährlichen Versicherungsprämie gewährt werden.
(5) Förderbar sind Versicherungsprämien, welche ausschließlich die Kosten für den Ausgleich der Verluste aus Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen ausgleichen und nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind.
(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein jährlicher Zuschuss zu den aus der Sturmschadenversicherung entstehenden Prämienkosten gewährt werden.
(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb bewirtschaften.
(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 % der tatsächlich gezahlten jährlichen Versicherungsprämie gewährt werden.
(5) Förderbar sind Versicherungsprämien, welche ausschließlich die Kosten für den Ausgleich der Verluste aus Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen ausgleichen und nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind.