§ 45 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist es, landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe zu veranlassen, Versicherungen zur Abdeckung von Sturmschäden an Gewächshäusern abzuschließen§ 45 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein jährlicher Zuschuss zu den aus der Sturmschadenversicherung entstehenden Prämienkosten gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb bewirtschaften.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 % der tatsächlich gezahlten jährlichen Versicherungsprämie gewährt werden.

(5) Förderbar sind Versicherungsprämien, welche ausschließlich die Kosten für den Ausgleich der Verluste aus Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen ausgleichen und nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist es, landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe zu veranlassen, Versicherungen zur Abdeckung von Sturmschäden an Gewächshäusern abzuschließen§ 45 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann ein jährlicher Zuschuss zu den aus der Sturmschadenversicherung entstehenden Prämienkosten gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen natürliche und juristische Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb bewirtschaften.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 % der tatsächlich gezahlten jährlichen Versicherungsprämie gewährt werden.

(5) Förderbar sind Versicherungsprämien, welche ausschließlich die Kosten für den Ausgleich der Verluste aus Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen ausgleichen und nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind.

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