§ 48 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Förderung einer überbetrieblichen nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie die Erweiterung bestehender Koordinierungs§ 48 K- und Beratungsstellen, die Unterstützung eines gemeinschaftlichen Verkaufes forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Erhöhung der Wertschöpfung durch gemeinsames Auftreten am HolzmarktLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können Beihilfen zur Gründung von Waldbesitzervereinigungen, zum Einsatz von Waldhelfern in der überbetrieblichen Waldbewirtschaftung und zum Einsatz forstlicher Fachkräfte zum Ausbau von Serviceleistungen gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen Waldbesitzervereinigungen von natürlichen und juristischen Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemeinsame Waldfläche von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften.

(4) Die Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Förderung einer überbetrieblichen nachhaltigen Waldbewirtschaftung sowie die Erweiterung bestehender Koordinierungs§ 48 K- und Beratungsstellen, die Unterstützung eines gemeinschaftlichen Verkaufes forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Erhöhung der Wertschöpfung durch gemeinsames Auftreten am HolzmarktLF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Nach diesen Bestimmungen können Beihilfen zur Gründung von Waldbesitzervereinigungen, zum Einsatz von Waldhelfern in der überbetrieblichen Waldbewirtschaftung und zum Einsatz forstlicher Fachkräfte zum Ausbau von Serviceleistungen gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen Waldbesitzervereinigungen von natürlichen und juristischen Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemeinsame Waldfläche von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften.

(4) Die Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

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