§ 49 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist eine Steigerung der Wertschöpfung der Forstwirtschaft durch Diversifizierung der Holzprodukte und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Schaffung und gemeinschaftliche Nutzung geeigneter technischer Einrichtungen für die Bearbeitung von Holz sowie der Bereitstellung von Biomasse§ 49 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Anschaffung von Maschinen zur Weiterverarbeitung und Veredelung des Rohstoffes Holz und der Bereitstellung von Biomasse aus forstlicher Produktion gefördert werden. Darüber hinaus können Beihilfen zur Anschaffung geeigneter technischer Einrichtungen und von Software für Marketingmaßnahmen und zur organisatorischen Teilnahme am Holzmarktsystem gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen Waldbesitzervereinigungen von natürlichen und juristischen Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemeinsame Waldfläche von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften, sowie deren Einzelmitglieder.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 30 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist eine Steigerung der Wertschöpfung der Forstwirtschaft durch Diversifizierung der Holzprodukte und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Schaffung und gemeinschaftliche Nutzung geeigneter technischer Einrichtungen für die Bearbeitung von Holz sowie der Bereitstellung von Biomasse§ 49 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.

(2) Nach diesen Bestimmungen kann die Anschaffung von Maschinen zur Weiterverarbeitung und Veredelung des Rohstoffes Holz und der Bereitstellung von Biomasse aus forstlicher Produktion gefördert werden. Darüber hinaus können Beihilfen zur Anschaffung geeigneter technischer Einrichtungen und von Software für Marketingmaßnahmen und zur organisatorischen Teilnahme am Holzmarktsystem gewährt werden.

(3) Als Förderungswerber kommen Waldbesitzervereinigungen von natürlichen und juristischen Personen und im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemeinsame Waldfläche von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften, sowie deren Einzelmitglieder.

(4) Eine Förderung wird als de-minimis-Förderung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 30 % der förderbaren Gesamtkosten gewährt.

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