§ 50 K-LF 2016 (weggefallen)

Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist es, durch gezielte Informationsveranstaltungen die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Waldes hinsichtlich seiner Funktionen, der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Verwertbarkeit seiner Produkte aufzuklären§ 50 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Darüber hinaus soll auch das fachliche Wissen der Waldbesitzer und das Verständnis der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, für den Wald verbessert werden.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

der Ankauf oder die Herstellung von Informationsmaterial sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen,

b)

Maßnahmen der Waldpädagogik insbesondere durch Aufklärung der Öffentlichkeit unter der besonderen Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen,

c)

die Abhaltung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,

d)

Veranschaulichung von neuen Erzeugnissen, Technologien, Verfahren, Prozessen, Anwendungen, Forschungs- und Versuchsergebnissen zur Bewusstseinsbildung und zur Unterstützung einer raschen Verbreitung und erfolgreichen Umsetzung in die Praxis durch Demonstrationsvorhaben.

(3) Als Förderungswerber kommen Anbieter von Wissenstransfer, Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen im Forstsektor in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 80 % der anerkannten Investitions-, Sach- und Personalkosten erfolgen.

Stand vor dem 16.12.2020

In Kraft vom 05.08.2016 bis 16.12.2020
(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist es, durch gezielte Informationsveranstaltungen die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Waldes hinsichtlich seiner Funktionen, der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Verwertbarkeit seiner Produkte aufzuklären§ 50 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen. Darüber hinaus soll auch das fachliche Wissen der Waldbesitzer und das Verständnis der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, für den Wald verbessert werden.

(2) Nach diesen Bestimmungen können gefördert werden:

a)

der Ankauf oder die Herstellung von Informationsmaterial sowie die Durchführung von Informationsveranstaltungen,

b)

Maßnahmen der Waldpädagogik insbesondere durch Aufklärung der Öffentlichkeit unter der besonderen Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen,

c)

die Abhaltung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,

d)

Veranschaulichung von neuen Erzeugnissen, Technologien, Verfahren, Prozessen, Anwendungen, Forschungs- und Versuchsergebnissen zur Bewusstseinsbildung und zur Unterstützung einer raschen Verbreitung und erfolgreichen Umsetzung in die Praxis durch Demonstrationsvorhaben.

(3) Als Förderungswerber kommen Anbieter von Wissenstransfer, Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen im Forstsektor in Betracht.

(4) Eine Förderung kann in Form eines Zuschusses bis zu 80 % der anerkannten Investitions-, Sach- und Personalkosten erfolgen.

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