§ 62 W-VSG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Saaltheater dürfen nur zentral oder elektrisch beheizt werden§ 62 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. In Kanzleien, Werkstätten und in der Wohnung eines Hausaufsichtsorganes sind auch andere Heizungsanlagen zulässig.

(2) Der Bühnenraum ist durch geeignete technische Einrichtungen (Fenster, Entlüftungsklappen, Lüftungsanlagen) wirksam ins Freie entlüftbar einzurichten. Die Lüftungsanlage des Bühnenraumes darf nicht mit der Lüftungsanlage des Zuschauerraumes verbunden sein.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Saaltheater dürfen nur zentral oder elektrisch beheizt werden§ 62 W-VSG seit 30.11.2020 weggefallen. In Kanzleien, Werkstätten und in der Wohnung eines Hausaufsichtsorganes sind auch andere Heizungsanlagen zulässig.

(2) Der Bühnenraum ist durch geeignete technische Einrichtungen (Fenster, Entlüftungsklappen, Lüftungsanlagen) wirksam ins Freie entlüftbar einzurichten. Die Lüftungsanlage des Bühnenraumes darf nicht mit der Lüftungsanlage des Zuschauerraumes verbunden sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten