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(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
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§ 54 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am der Kundmachung folgenden Tag in Kraft53 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 18. Jänner 2006, mit der Richtlinien über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden (Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie), LGBl. Nr. 6/2006, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 90/2008, außer Kraft.
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(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
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§ 54 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am der Kundmachung folgenden Tag in Kraft53 K-LF 2016 seit 16.12.2020 weggefallen.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 18. Jänner 2006, mit der Richtlinien über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden (Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie), LGBl. Nr. 6/2006, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 90/2008, außer Kraft.